Im folgenden findet Ihr einen Auszug aus den Wettkampfbestimmungen Schwimmen (SW)
Die kompletten Bestimmungen findet Ihr auf der DSV Webseite.

Auszug aus Wettkampfbestimmungen Schwimmen (SW)

Abschnitt IV Wettkampf

§ 125 Start,

§ 126 Freistilschwimmen,

§ 127 Rückenschwimmen,

§ 128 Brustschwimmen,

§ 129 Schmetterlingsschwimmen,

§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel,

§ 131 Der Wettkampf

§ 125 Start

  1. 1)  Der Start zum Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen erfolgt durch Sprung, beim Rückenschwimmen und zur Lagenstaffel erfolgt der Start im Wasser.

  2. 2)  Zu Beginn eines Wettkampfes fordert der Schiedsrichter die Schwimmer durch mehrere kurze Pfiffe auf, sich auf den Start vorzubereiten.

  1. 3)  Nach dem langen Pfiff des Schiedsrichters begeben sich die Schwimmer

    1. a)  zum Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen, unverzüglich auf den Startblock und verbleiben hier.

    2. b)  zum Rückenschwimmen und zur Lagenstaffel unverzüglich ins Wasser. Nach einem zweiten langen Pfiff nehmen die Schwimmer unverzüglich die Startposition ein. Sie müssen sich mit dem Gesicht zur Startwand mit beiden Händen an den Startgriffen (so weit möglich) aufstellen. Es ist nicht erlaubt, in oder auf der Überlaufrinne zu stehen oder die Zehen über den Rand der Überlaufrinne zu beugen.

    3. c)  Die Rückenstarthilfe kann ausschließlich zum Einsatz kommen, wenn baugleiche Modelle vom Ausrichter/Veranstalter für alle Schwimmer zur Verfügung gestellt werden. Die Benutzung ist jedem Schwimmer selbst überlassen, es müssen jedoch die zur Verfügung gestellten Rückenstarthilfen Verwendung finden. Rückenstarthilfen sind nur dann zulässig, wenn sie den von der FINA in ihren Bäderrichtlinien (Facilities-Rules) dargestellten Voraussetzungen entsprechen. Beim Einsatz der Rückenstarthilfe müssen die Zehen beider Füße mit der Wand oder mit der Anschlagmatte in Kontakt sein. Dabei ist es nicht zulässig, die Zehen über die Kante der Anschlagmatte zu beugen.

  2. 4)  Sobald die Schwimmer und Kampfrichter auf den Start vorbereitet sind, übergibt der Schiedsrichter dem Starter mit dem Zeichen des ausgestreckten Armes die weitere Startabfolge. Der Arm des Schiedsrichters muss in der ausgestreckten Position verharren, bis der Start vollzogen ist. Mit der Herunternahme des Armes während des Startvorganges zeigt der Schiedsrichter dem Starter den Abbruch des Startvorganges an.

  3. 5)  Auf das Kommando des Starters „AUF DIE PLÄTZE“ nehmen die Schwimmer sofort ihre Starthaltung ein:

    1. a)  beim Start zum Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen, mit mindestens einem Fuß an der Vorderkante des Startblocks.

    2. b)  beim Start zum Rückenschwimmen und zur Lagenstaffel im Wasser.

    Wenn alle Schwimmer die Starthaltung eingenommen haben und sich ruhig verhalten, gibt der Starter das Startsignal.

  4. 6)  Der Veranstalter einer Wettkampfveranstaltung muss mit der Ausschreibung festlegen, ob die Wettkämpfe nach der Ein-Start-Regel oder der Zwei-Start-Regel ausgetragen werden.

  5. 7)  Der Schiedsrichter und der Starter sind berechtigt zu entscheiden, ob der Start einwandfrei ist. Erkennen sie auf Fehlstart, wird bei der Ein-Start-Regel jeder Schwimmer, der vor dem Startsignal startet, nach Beendigung des Wettkampfes disqualifiziert. Sie müssen bei der Zwei-Start-Regel bei dem ersten Fehlstart die Schwimmer zurückrufen.

  6. 8)  Das Signal nach einem Fehlstart muss identisch mit dem Startsignal (Schuss, Hupe, Pfiff) sein; es muss mehrfach wiederholt werden. Wenn der Schiedsrichter entscheidet, dass es sich um einen Fehlstart handelt, muss er pfeifen, und der Starter muss mehrfach das Startsignal wiederholen. In jedem Fall muss die Fehlstartleine fallen gelassen werden.

  7. 9)  Der Starter oder der Schiedsrichter muss nach einem Fehlstart die Schwimmer ermahnen, nicht vor dem Startsignal zu starten. Beim zweiten Start ist jeder Schwimmer zu disqualifizieren, der vor dem Startsignal startet. Ertönt das Startsignal, bevor die Disqualifikation ausgesprochen ist, ist der Wettkampf fortzusetzen. Der betroffene Schwimmer ist nach Beendigung des Wettkampfes zu disqualifizieren. Erfolgt die Disqualifikation vor dem Startsignal, ist das Startsignal nicht zu geben. Die verbleibenden Schwimmer sind über die zu erwartende Bestrafung zu belehren, dann erfolgt der nächste Start.

  8. 10)  Der Starter muss dem Schiedsrichter die Schwimmer melden, die den Start verzögern, einer Anweisung absichtlich nicht folgen oder sich sonst beim Start nicht korrekt verhalten. Diese Schwimmer können durch den Schiedsrichter disqualifiziert werden.

§ 126 Freistilschwimmen

  1. 1)  Freistil bedeutet, dass der Schwimmer in einem so bezeichneten Wettkampf jede Schwimmart schwimmen darf, mit der Ausnahme, dass in einer Lagenstaffel oder im Lagenschwimmen jede andere Schwimmart außer Brust-, Schmetterlings- oder Rückenschwimmen geschwommen werden darf.

  2. 2)  Beim Wenden bzw. beim Zielanschlag im Freistilschwimmen muss der Schwimmer die Wand mit einem beliebigen Teil seines Körpers berühren.

  3. 3)  Ein Teil des Körpers muss während des gesamten Wettkampfes die Wasseroberfläche durchbrechen. Es ist dem Schwimmer jedoch erlaubt, während der Wende völlig untergetaucht zu sein sowie nach dem Start und nach jeder Wende eine Strecke von nicht mehr als 15 m völlig untergetaucht zu schwimmen. An diesem Punkt muss der Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen haben. Der Schwimmer muss an der Wasseroberfläche bleiben bis zur nächsten Wende oder bis zum Ziel.

§ 127 Rückenschwimmen

  1. 1)  Beim Startsignal und bei jeder Wende muss sich der Schwimmer in Rückenlage abstoßen und während des ganzen Wettkampfes auf dem Rücken schwimmen, außer bei der Wendenausführung. Die Rückenlage kann dabei eine Rollbewegung des Körpers um weniger als 90 Grad aus der Rückenlage heraus enthalten; die Haltung des Kopfes ist nicht ausschlaggebend.

  2. 2)  Ein Teil des Körpers muss während des gesamten Wettkampfes die Wasseroberfläche durchbrechen. Es ist dem Schwimmer jedoch erlaubt, während der Wende völlig untergetaucht zu sein sowie nach dem Start und nach jeder Wende eine Strecke von nicht mehr als 15 m völlig untergetaucht zu schwimmen; an diesem Punkt muss der Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen haben.

  3. 3)  Bei der Wendenausführung muss der Schwimmer die Wand mit einem beliebigen Teil seines Körpers berühren. Während der Wende dürfen die Schultern über die Senkrechte in die Brustlage gedreht werden, worauf unverzüglich ein kontinuierlicher, einfacher Armzug oder Doppelarmzug ausgeführt werden darf, dem die eigentliche Wendenbewegung unverzüglich folgt. Der Schwimmer muss in die Rückenlage zurückgekehrt sein, wenn er die Beckenwand verlässt.

  4. 4)  Beim Zielanschlag muss sich der Schwimmer in Rückenlage befinden und die Wand der eigenen Bahn mit einem beliebigen Teil seines Körpers berühren.

§ 128 Brustschwimmen

  1. 1)  Von Beginn des ersten Armzugs an nach dem Start und nach jeder Wende muss der Körper in Brustlage gehalten werden. Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach regelkonformem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist, sofern der Körper beim Verlassen der Wand wieder in die Brustlage zurückkehrt. Während des ganzen Rennens muss der Bewegungszyklus aus jeweils einem Armzug und einem Beinschlag, in dieser Reihenfolge, bestehen, außer während der Wende und beim Zielanschlag.

  2. 2)  Alle Bewegungen der Arme müssen gleichzeitig und in der gleichen waagerechten Ebene ohne Wechselbewegungen erfolgen.

  3. 3)  Die Hände müssen auf, unter oder über der Wasseroberfläche von der Brust nach vorne geführt werden. Dabei müssen die Ellenbogen stets unter Wasser sein, außer beim letzten Armzug zum Anschlag an der Wende, während der Wende und beim letzten Armzug zum Zielanschlag.
    Die Hände müssen an oder unter der Wasseroberfläche nach hinten gebracht werden. Dabei dürfen sie nicht weiter als bis zu der Hüfte nach hinten gebracht werden.

  4. 4)  Alle Bewegungen der Beine müssen gleichzeitig und in der gleichen waagerechten Ebene ohne Wechselbewegungen erfolgen.
    Beim Beinschlag müssen die Füße bei der Rückwärtsbewegung auswärts gedreht sein. Bewegungen der Beine in Form eines Wechselbeinschlages oder Delfinbeinschlages sind nicht erlaubt.
    Die Füße dürfen die Wasseroberfläche durchbrechen, vorausgesetzt, dass die Abwärtsbewegung nicht in der Form eines Delfinbeinschlages fortgesetzt wird.

  1. 5)  Bei der Wende und am Ziel hat der Anschlag mit beiden Händen gleichzeitig zu erfolgen, und zwar an, über oder unter der Wasseroberfläche. Der Anschlag mit aufeinanderliegenden Händen ist nicht erlaubt. Dem letzten Armzug vor der Wende oder am Ziel muss nicht zwingend ein Beinschlag folgen.

  2. 6)  Während eines jeden vollständigen Bewegungszyklus muss der Schwimmer mindestens einmal mit einem Teil des Kopfes die Wasseroberfläche vollständig durchbrochen haben.

  3. 7)  Nach dem Start und nach jeder Wende darf der Schwimmer, bevor er an die Wasseroberfläche zurückkehrt, einen vollständigen Bewegungszyklus unter Wasser ausführen, ohne mit dem Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen zu haben. Er darf vor dem ersten Brustbeinschlag zu jeder Zeit einen einzigen Delfinbeinschlag ausführen. Während des ersten Bewegungszyklus darf er einen vollen Armzug bis zu den Oberschenkeln ausführen. Der Kopf des Schwimmers muss beim zweiten Bewegungszyklus nach Start und Wenden die Wasseroberfläche während der Rückwärtsbewegung der Arme vollständig durchbrochen haben, und dies, bevor die Hände nach innen gedreht und wieder nach vorne gebracht werden.

§ 129 Schmetterlingsschwimmen

  1. 1)  Ab Beginn des ersten Armzugs nach dem Start und nach jeder Wende muss der Körper in Brustlage gehalten werden.
    Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach regelkonformem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist, sofern der Körper beim Verlassen der Wand wieder in die Brustlage zurückkehrt.

  2. 2)  Nach dem Start und nach jeder Wende darf der Schwimmer völlig untergetaucht einen oder mehrere Beinschläge und einen Armzug ausführen. Beinschläge unter Wasser in Seitenlage sind erlaubt. Es ist dem Schwimmer erlaubt, während der Wende völlig untergetaucht zu sein, sowie nach dem Start und nach jeder Wende eine Strecke von nicht mehr als 15 m völlig untergetaucht zu schwimmen. An diesem Punkt muss der Kopf die Wasseroberfläche durchbrochen haben. Der Schwimmer muss an der Wasseroberfläche bleiben bis zur nächsten Wende oder bis zum Ziel.

  3. 3)  Beide Arme müssen nach vorn gleichzeitig über Wasser und nach hinten gleichzeitig unter Wasser bewegt werden.

  4. 4)  Alle Auf- und Abwärtsbewegungen der Beine müssen gleichzeitig ausgeführt werden. Die Beine brauchen dabei nicht auf gleicher Ebene zu sein, aber Wechselschlagbewegungen (Kraulbeinschlag) sind nicht erlaubt. Eine gleichzeitige Bewegung in der waagerechten Ebene (Brustbeinschlag) ist nicht zulässig.

  5. 5)  Bei jeder Wende und am Ziel muss der Schwimmer mit beiden Händen gleichzeitig in Brustlage anschlagen, und zwar an, über oder unter der Wasseroberfläche. Der Anschlag mit aufeinanderliegenden Händen ist nicht erlaubt.

§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel

  1. 1)  Das Lagenschwimmen ist in vier gleich langen Teilstrecken in der Reihenfolge Schmetterlingsschwimmen, Rückenschwimmen, Brustschwimmen und Freistilschwimmen zurückzulegen.

  2. 2)  Beim Wechsel der Schwimmart im Lagenschwimmen ist nach den Bestimmungen der Schwimmart, die beendet wird, anzuschlagen und nach den Bestimmungen der Schwimmart, die begonnen wird, abzustoßen.

  3. 3)  In der Lagenstaffel sind die vier gleichlangen Teilstrecken in der Reihenfolge Rückenschwimmen, Brustschwimmen, Schmetterlingsschwimmen und Freistilschwimmen zurückzulegen.

§ 131 Der Wettkampf

  1. 1)  Ein Schwimmer muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist.

  2. 2)  Wenn Schwimmer in Wettkämpfen, für die sie gemeldet sind, nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start sind, gilt der Start als nicht angetreten.

  3. 3)  Der Schwimmer muss das Wettkampfbecken unverzüglich verlassen, wenn er seine Teilstrecke in einer Staffel beendet hat, ohne jedoch andere Schwimmer zu behindern, die den Lauf noch nicht beendet haben. Zuwiderhandelnde Schwimmer bzw. Staffeln sind zu disqualifizieren.

  4. 4)  Der Schwimmer muss beim Wenden die Wand am Ende der Wettkampfbahn nach den für die jeweilige Schwimmart geltenden Bestimmungen berühren. Der Abstoß muss von der Wand ausgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, einen Schritt am Boden des Beckens zu machen oder sich vom Boden abzustoßen. In Freistilwettkämpfen oder in den Freistilstrecken des Lagenschwimmens ist das Stehen auf dem Beckenboden erlaubt. Schritte auf dem Beckenboden führen zur Disqualifikation des Schwimmers.

  5. 5)  Es ist keinem Schwimmer erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z.B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung und Badekappen sind die Veröffentlichungen des DSV und der FINA zu beachten.

  6. 6)  Schrittmacherdienste durch Mitlaufen am Beckenrand oder durch Zeichengeben von der Start- oder Wendeseite aus sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Geräte oder Verfahren angewandt werden, die die gleiche Wirkung haben.

  7. 7)  Jeder Schwimmer, der sich in das Wettkampfbecken begibt, in dem ein Wettkampf läuft, an dem er nicht beteiligt ist, ist von seinem nächsten Wettkampf in derselben Wettkampfveranstaltung auszuschließen.

  8. 8)  Behindert ein Schwimmer einen anderen, so ist er zu disqualifizieren.

  9. 9)  Wird die Erfolgschance eines Schwimmers durch ein Fehlverhalten eines anderen Teilnehmers oder durch einen Fehler des Kampfgerichtes gefährdet, kann der Schiedsrichter ihm die Teilnahme an einem der nächsten Läufe erlauben. Ereignet sich dies in einer Entscheidung oder im letzten Vor-/Zwischenlauf, kann er anordnen, dass diese Entscheidung oder dieser Vor-/Zwischenlauf wiederholt wird.

  10. 10)  Eine Staffel kann an einem Wettkampf nur dann teilnehmen, wenn bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter oder einem von ihm Beauftragten, Vor- und Zunamen sowie Geburtsjahr der Schwimmer mit der Startreihenfolge vorliegen. Änderungen einer bereits vorliegenden Staffelmeldung können in der Staffelbesetzung sowie Startreihenfolge bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter schriftlich gemeldet werden, danach ist die namentliche Meldung sowie Startreihenfolge bindend. Staffelbesetzungen können zwischen Vor-, Zwischen- und Endläufen gewechselt werden. Abweichungen von den gemeldeten Schwimmern oder der gemeldeten Startreihenfolge führen zur Disqualifikation.

  11. 11)  In einer Staffel darf jeder Schwimmer nur eine Teilstrecke schwimmen. Zeiten der Start- schwimmer und Zwischenzeiten, die in den gemischten Staffeln erzielt werden, können nicht in die Bestenliste aufgenommen oder als Rekorde anerkannt werden.

  12. 12)  In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Schwimmers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich in Rückenstaffeln von den Startgriffen gelöst haben, bevor der vorherige Staffelschwimmer die Wand berührt.

  1. 13)  Eine Staffelmannschaft wird disqualifiziert, wenn ein Schwimmer dieser Staffelmannschaft nach Beendigung seiner Teilstrecke in diesem Wettkampf erneut in das Wasser springt.

  2. 14)  Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben. Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

  3. 15)  Schwimmer, die sich für Zwischenläufe oder für Endläufe qualifiziert haben und nicht starten wollen, müssen sich selbst oder durch den Vertreter ihres Vereins innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Qualifikation für den Zwischenlauf bzw. den Endlauf schriftlich beim Schiedsrichter abmelden. Treten ein oder mehrere Schwimmer von einem Zwischen- oder Endlauf zurück, sind die qualifizierten und bekannt gegebenen Ersatzschwimmer in der Platzierungsrangfolge der Vor- bzw. Zwischenläufe zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Zwischen-/Endläufe unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen neu gesetzt werden.

  4. 16)  Qualifizieren sich zwei oder mehr Schwimmer aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, ist in Absprache mit allen Beteiligten festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein besonderer Lauf zwischen diesen Schwimmern durchgeführt wird, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung ist direkt im Anschluss auszutragen, wenn für die Schwimmer wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

  5. 17)  Abmeldungen müssen schriftlich durch den Schwimmer selbst oder durch einen Vertreter seines Vereines vorgenommen werden. Die Regelung der Zeitpunkte für Abmeldungen und daraus resultierenden ENM sind in der Ausschreibung/Durchführungsbestimmung festzulegen. Eine rechtzeitige Abmeldung von einem Wettkampf beim Schiedsrichter muss ins Protokoll aufgenommen werden.

 

im folgenden findet Ihr einen Auszug aus dem Wettkampfbestmmungen Allgemeiner Teil.

Die kompletten Bestimmungen findet ihr auf der Webseite des DSV.

§ 8 Sportgesundheit

(1)

 

§ 8 Sportgesundheit

  1. (1)  Jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich.

  2.  
   
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